Statuten Stand 20.04.2018
Statuten 2018
Statuten des
DartSportVereins La-Palma Wiener Neustadt
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
(1) Der Verein im folgenden DSVS genannt, führt den Namen DartSportVerein La-Palma Wiener Neustadt, abgekürzt DSV La
Palma.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wr. Neustadt und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet der Republik
Österreich.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt auf freiwilliger und gemeinnütziger Basis den
Dartsport in Österreich zu fördern, zu pflegen und zu verbreiten. Ebenfalls leistungsstarke Spieler und Talente des
Vereins zu fördern, sowie die Vertretung seiner Mitglieder bei nationalen und internationalen Dachorganisationen.
(2) Die Führung des Vereins beruht auf ideeller Basis und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung (BAO).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Punkt (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(a) Veranstaltungen von Dartturnieren aller Art
(b) Entsendung von Mitgliedern zu nationalen und internationalen Dartsportveranstaltungen
(c) Vorträge und Versammlungen
(d) Medienarbeit
(e) Belobigung und Anerkennung hervorragender Verdienste um die Bestrebungen des Vereins auf allen Gebieten;
Vergabe von Ehrenpreisen und Ehrenzeichen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
(a) Beitragsgebühren
(b) Mitgliedsbeiträge
(c) Allfällige Einnahmen aus Veranstaltungen
(d) Spenden und sonsge Zuwendungen
(e) Erträge aus dem Vertrieb von Werbematerial
(f) Erträge aus einem Kannenbetrieb
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenscha als Mitglieder keine sonsgen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten. Von den Mitgliedern einbezahlte Beträge oder getägte Sacheinlagen gehören ausschließlich dem
Verein. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Auebung des Vereins dürfen die Mitglieder derartige
Leistungen nur dann zurückerhalten, wenn anlässlich der Hingabe eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen
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wurde.
Die
allfällige
Rückleistung ist jedenfalls mit dem eingezahlten Kapitalanteil oder dem gemeinen Wert der Sacheinlage begrenzt. Es
darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünsgt werden.
§ 4 Arten von Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, Familien-/Partnermitgliedern, Jugendmitgliedern,
Schnuppermitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede mündige Person werden, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligt.
(3) Familien-/Partnermitglieder können enge Angehörige eines ordentlichen Mitgliedes werden, die im Haushalt eines
ordentlichen Mitgliedes leben oder eine dauerhae Partnerscha vorweisen können.
(4) Jugendmitglieder können Personen bis zur Vollendung ihres l8. Lebensjahres sein und haben ab dem Vollendeten 16.
Lebensjahr das Wahlrecht.
(5) Firmen, Anstalten, Verbände und Körperschaen können dem Verein als Einzelmitglieder beitreten, haben jedoch einen
mit der Ausübung der Mitgliedsrechte und -pflichten beauragten persönlichen Vertreter namhaft zu machen. Die
Beitrittserklärung von Behörden (Polizei, Gendarmerie, Zoll, Bundesheer etc.) kann vom Vorstand des Vereins direkt
entgegengenommen werden.
(6) Schnuppermitglieder können Personen werden, die eine ordentliche Mitgliedschaft anstreben. Die
Schnuppermitgliedscha beginnt mit dem Beitritt und kann sowohl durch das Mitglied als auch durch dem Verein bis zu
dem darauf folgenden 31. Dezember durch nachweislich zur Kenntnis gebrachte, einseitige schriftliche Erklärung
beendet werden. Wird die Schnuppermitgliedschaft nicht durch eine derarge Erklärung beendet, geht sie ab dem auf
den Beitritt folgenden 1. Jänner automasch in eine ordentliche Mitgliedscha über. Im Zeitraum der
Schnuppermitgliedschaft verfügen die Mitglieder über alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch
nur über das aktive Wahlrecht.
(7) Außerordentliche Mitglieder können mündige Personen werden, die nicht voll an der Vereinstägkeit teilnehmen
wollen. Außerordentliche Mitglieder haben weder akves noch passives Wahlrecht. Sie fördern den Verein vor allem
durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag.
(8) Ehrenmitglieder können durch den Antrag eines ordentlichen Vollmitgliedes bei einer Generalversammlung
vorgeschlagen werden. Bei einer Generalversammlung kann mit einer 2/3-Mehrheit dem Antrag stattgegeben werden.
Ehrenmitglieder können ebenfalls durch einen einheitlichen Vorstandsbeschluss akzepert werden. In diesem Falle
müssen alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sein.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Um die Mitgliedscha kann jede Person mittels des Anmeldeformulars ansuchen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 4 (1) – (8) entscheidet der Vorstand endgülg. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
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(3) Bei Aufnahme des Proponenten beginnt am Einschreibetag die Schnuppermitgliedscha nach § 4 (6).
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge muss für alle Mitglieder einsehbar sein.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedscha erlischt durch Tod, bei jurisschen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen
Austritt, Streichung, einseiger Erklärung des Mitgliedes oder des Vereins (Schnuppermitgliedscha) oder Ausschluss. Der
freiwillige Austritt kann jederzeit erklärt werden. Bei halbjährlicher Bezahlung des Mitgliedsbeitrages muss er dem
Vorstand spätestens ein Monat vorher mitgeteilt werden, ansonsten gilt er bis zum Folgetermin. Bei jährlicher Bezahlung
enthebt nur die bis längstens 20. Dezember des Jahres abgegebene Austrittserklärung von der Verpflichtung zur
Beitragszahlung für das nächste Geschäsjahr. Die Austri�serklärung muss schrilich mittels eingeschriebenen Briefes an
die Geschässtelle des Vereins erfolgen.
(1) Bei Beendigung der Mitgliedschaft müssen alle vereinseigenen Güter einem Vorstandsmitglied ausgehändigt werden.
Geschieht dies nicht am letzten Tag der Mitgliedschaft oder vorher, ist das Mitglied verpflichtet, allen
Zahlungsforderungen bis zur Aushändigung des Vereinseigentumes nachzukommen.
(2) Weiters kann der Vorstand des Vereins die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses Mitglied trotz
zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(3) Eine bestehende Schnuppermitgliedscha kann sowohl durch das Mitglied als auch durch den Verein bis zu dem, auf den
Beitritt folgenden 31. Dezember durch nachweislich zur Kenntnis gebrachte, einseige schriliche Erklärung beendet
werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen
unehrenhaen Verhaltens verfügt werden. Die Ausschlussgründe sowie die Regeln für das Ausschlussverfahren sind in der
Disziplinarordnung beschrieben. Die Generalversammlung einer Ortsgruppe ist unbeschadet der obigen Besmmungen
befugt, bei nachgewiesener schwerwiegender Schädigung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss eines
Mitgliedes zu beschließen. In diesem Fall ist es jedenfalls erforderlich, dass der beabsichgte Ausschluss auf der
Tagesordnung der Jahreshauptversammlung ausdrücklich angeführt ist und dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit
gegeben wird, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedscha kann aus den im Rahmen der Disziplinarordnung genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechgt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und, mit Ausnahme der
außerordentlichen Mitglieder, die Einrichtungen des Vereins bei dem sie Mitglied sind unter Einhaltung der vom Vorstand
beschlossenen und für alle Mitglieder geltenden Betriebs- und Disziplinarordnung zu beanspruchen. Das Smmrecht in
den Generalversammlungen des Vereins, das akve und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern,
Familienmitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Den Schnuppermitgliedern steht nur das akve Wahlrecht zu. Sämtliche
Mitglieder des Vereins sind berechgt, an der Generalversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
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(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, alle weiteren geltenden
Bestimmungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie der bei Aufnahme in den Verein fällig werdenden
Anmeldungsgebühr in beschlossener Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis längstens 31. Dezember des laufenden
Jahres für das Folgejahr zu entrichten. Bei unterjährigem Beitritt ist nur der aliquote Anteil bis Jahresende zu entrichten.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
(a) die Generalversammlung
(b) der Vorstand
(c) die Rechnungsprüfer
(d) das Schiedsgericht
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung des Vereins findet alljährlich innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des
Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf
schriftlich (per Einschreiben) begründeten Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier
Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Versammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der
Geschässtelle oder beim Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden.
(5) Gülge Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die Ehrenmitglieder, sowie
die ordentlichen Mitglieder und Familienmitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr bereits
bezahlt haben und den Mitgliedsbeitrag des Vorjahres nicht schuldig sind, sowie die Schnuppermitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächgung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Häle aller stimmberechtigten Mitglieder zur festgesetzten Stunde
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zu festgelegter Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später
mit gleicher Tagesordnung statt und ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen, beschlussfähig.
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(8) Wahlen und Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit wird erneut über den Antrag abgestimmt, bis es zu einer einfachen Mehrheit kommt. Beschlüsse,
durch welche die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der
3/4-Stimmenmehrheit.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser
verhindert führt der Schriführer den Vorsitz.
(10) Das schriftliche Protokoll der Generalversammlung ist innerhalb von 2 Wochen allen Mitgliedern frei zugänglich zu
machen und auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Rechnungsberichtes und des schriftlichen Rechnungsabschlusses.
(2) Beschlussfassung über den schriftlichen Voranschlag.
(3) Bestellung und Entlastung des Vorstandes und Entgegennahme des Rücktrittes des Vorstandes, sowie des Kassiers und der
Kassaprüfer.
(4) Alle vier Jahre Neuwahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertretern.
(5) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(7) Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(10) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriführer, dem Kassier, deren Vertreter, als falls diese
besetzt werden können. Es sind jedenfalls alle Haupunkonen zu besetzen. Smmberechgt sind alle besetzten
Posionen des Vorstandes.
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(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes die Pflicht innerhalb von 21
Tagen an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine nachträgliche Genehmigung in der
nachfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Dem Vorstand steht es frei, Beisitzer zu zuziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer, schriftlich
oder mündlich einberufen. Eine Vorstandssitzung muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens drei
Mitglieder des Vorstandes oder die Rechnungsprüfer dies unter Angabe von triftigen Gründen verlangen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist. Die Einladungen müssen mindestens acht Tage vor der Sitzung ausgesandt worden bzw. mündlich
erfolgt sein.
(6) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem
Schriftführer.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse üblicherweise mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes müssen Abstimmungen geheim erfolgen.
(8) Die Übertragung des Stimmrechtes eines Vorstandsmitgliedes auf ein anderes Vorstandsmitglied ist jedenfalls unzulässig.
(9) Ist ein Vorstandsmitglied zweimal unentschuldigt einer Sitzung ferngeblieben, ist es an die übernommene Verpflichtung zu
erinnern. Wird die Präsenzpflicht weiter ohne Entschuldigung verweigert oder mangelhaft erfüllt, so ist der Vorstand
berechigt, dem betreffenden Vorstandsmitglied das Mandat abzusprechen. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
(10) Außer durch Tod oder Ablauf der Funkonsperiode erlischt die Funkon eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
gemäß Abs. (9) oder Rücktritt.
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder, mittels eines begründeten
eingeschriebenen Misstrauensantrages, dem zuvor sta�gegeben werden muss, entheben. Dafür ist eine 3/4 Mehrheit
notwendig.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schrilich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorsitzenden zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist an die Generalversammlung zu richten.
(13) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren.
(14) Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes sind Ehrenämter.
§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes
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Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Die laufende Leitung des Vereins, Verwahrung und Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Vereinsmitgliedern.
(3) Vorbereitung der Generalversammlung. Erstellung der Rechenschasberichte, des Rechnungsabschlusses und des
Jahresvoranschlag. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand einen Rechenschasbericht den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
(5) Informaonen der Mitglieder über Tägkeiten und finanzielle Gebarungen des Vereins in der Generalversammlung.
(6) Die Durchführung von Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüssen.
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 18 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende ist der höchste Funkonär im Verein. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und dri�en Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und bei Vorstandssitzungen.
Er kann weiters in dringenden Fällen allein Entscheidungen treffen. Diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan. Im Falle seiner Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter vertreten.
(2) Der Schriführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäe zu unterstützen. Ihm obliegt die Ausfergung
der Protokolle der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich, hat darüber Buch zu führen und sowohl
dem Vorsitzenden, dem Vorstand als auch der Generalversammlung Rechenscha zu geben. Er haet für das von ihm
verwaltete Vereinsvermögen. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsabschluss sowie einen Voranschlag
vorzulegen.
(4) Jedes Mitglied des Vorstandes hat die Aufgabe alle ihm anvertrauten Unterlagen des Vereins übersichtlich und korrekt zu
führen und die Unterlagen so zu verwahren, dass auch folgende Vorstandsmitglieder die bestmöglichen Bedingungen für
die zukünige Arbeit vorfinden.
§ 19 Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funkonsdauer des Vorstandes gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen jedoch keine weitere Funkon innerhalb des Vereins ausüben.
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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses im Sinne des § 21 VerG. Sie haben jeder
ordentlichen – bei Verlangen auch jeder außerordentlichen Generalversammlung – über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten. Die schriftlichen Berichte der Prüfer sind unterschrieben in den Unterlagen des Kassiers aufzubewahren.
(3) Bei eventueller späterer Reklamation (Übergabe) eines neuen Vereinskassierer bzw. Vorsitzenden mit dem vorangegangen
Kassier zur Rechenschaft gezogen werden, bis zu dem Zeitpunkt an dem Kassier und Kassaprüfer von der
Generalversammlung entlastet worden sind.
(4) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu
bestägen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.
(5) Auf begründetes, schriftliches Verlangen der Rechnungsprüfer muss binnen zwei Wochen eine Vorstandssitzung
einberufen werden.
(6) Stellen die Rechnungsprüfer beharrliche und schwerwiegende Verstöße gegen bestehende Rechnungslegungspflichten
fest und ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können in diesem Fall auch selbst eine Generalversammlung
einberufen.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinverhältnis entstehenden Streigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Interessensvertreter namhaft macht, die keinem Streitteil angehören
dürfen. Die so namhaft gemachten Vertreter wählen mit einfacher Stimmenmehrheit eine Person aus dem Verein, die
keinem Streitteil angehört, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Falls sich die Interessenvertreter nicht einigen können,
wie der Vorsitzende durch das Los (unter den Vorgeschlagenen) ermittelt.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig, wenn die Interessen des
Vereins nicht dadurch Abbruch erleiden. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes erstellt ein Protokoll, das eine Darstellung
des Sachverhaltes sowie den Entscheid des Schiedsgerichtes enthalten muss. Das Protokoll ist binnen einer Woche dem
Vereinsvorstand zuzusenden.
(4) Widerspricht die Entscheidung des Schiedsgerichtes den Statuten des Vereins, dann hat der Vorstand das Recht die
Entscheidung aufzuheben und dasselbe Schiedsgericht für eine neuerliche Entscheidung einzuberufen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit der in § 9 (8) der vorliegenden Statuten festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
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(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schrilich anzuzeigen und ist verpflichtet, die
freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlauten.
(3) Bei freiwilliger Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen
Vereinsvermögens zu beschließen. Dieses soll einer rechtlich offiziellen Darts-Dachorganisaon, oder einer anderen
Organisaon zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
§ 17 Schlussbestimmung
Die Interpretaon dieser Statuten obliegt dem Vorstand. In allen nicht in den Statuten vorgesehenen Fällen entscheidet der
Vorstand im Sinne der Vereinsmitglieder.
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